Rechtsanwalt Reime aus Bautzen zum Thema TEXXOL

Das war nicht jedem Kleinanleger der Texxol Mineralöl AG (Buchholz/Nordheide) bewusst.

Beworben worden waren die Ratensparpläne Sprint, Sprint Plus und Premium mit Raten ab 50 Euro und Laufzeiten von 8 bis 15 Jahren sowie die Einmalanlagen Classic und Classic Plus. Besonders hervorgehoben wurden dabei „[a]ttraktive Vorabgewinne zwischen 4% und 10%“.

Nachdem nun bekannt ist, dass mit den sogenannten Ratensparplänen eine riskante unternehmerische Beteiligung erworben wurde, wollen viele Anleger aussteigen. Sie wenden sich mit dem Wunsch an uns, ihre Verträge zeitnah zu kündigen und das gezahlte Geld zurückzuerhalten.

Bereits seit Mai 2016 steht die Texxol unter Beobachtung durch die Stiftung Warentest. Diese hatte die Aktiengesellschaft in ihre Warnliste Geldanlage aufgenommen. Sie schreibt hierzu auf ihrer Webseite test.de:

Die Erdölfirma Texxol wirbt für Sparpläne. Ihre Risiken beschreibt der Beitritts­prospekt, nicht aber die Werbung: Im Insolvenzfall droht Anlegern der Total­verlust oder gar die Privat­insolvenz. Texxol ist kein Einzel­fall: Werbeanzeigen für riskante Anlagen des grauen Kapitalmarkts stellen oft die Vorteile zu stark in den Vordergrund. […]
„Sie haben genug von den mageren Zinsen eines Spar­buchs?“, wirbt die Ölgesell­schaft Texxol für Sparpläne. Doch so sicher wie auf dem Spar­buch ist das Geld nicht: Anleger beteiligen sich am Unternehmen. Geht es pleite, kann der Insolvenz­verwalter von ihnen den noch nicht einge­zahlten Teil ihrer Sparsumme einfordern. Wir setzen Texxol auf die Warnliste Geldanlage.

 

Wer nun feststellt, dass er keine sichere Altersvorsorge gekauft hat, sollte sein Recht geltend machen – am besten mit anwaltlicher Unterstützung. Jedem Geschädigten ist eine kostenfreie Ersteinschätzung zu empfehlen, da nicht immer eine Einstellung der Ratenzahlung problemlos möglich ist. Auf keinen Fall sollte man jedoch den Kopf in den Sand stecken. Liegt eine Falschberatung vor, können Anleger mit entsprechender rechtlicher Begründung mit sofortiger Wirkung kündigen und haben ein Recht auf Rückzahlung bzw. Auseinandersetzung.

Bereits am 1. April 1953 hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Az.: II ZR 235/52) u.a. Folgendes bestimmt:

Die rechtliche Begründung für die Ausschließbarkeit eines GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grunde liefert dagegen der sowohl das bürgerliche wie das Handelsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein in die Lebensbetätigung der Beteiligten stark eingreifendes Rechtsverhältnis vorzeitig gelöst werden kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Bestätigt wurde dieser allgemeine Grundsatz in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19. November 2013 für stille Gesellschafter (Az.: II ZR 320/12 und Az.: II ZR 383/132). Mit seinem Urteil vom 20. Januar 2015 (Az.: III ZR 444/13) stärkte der Bundesgerichtshof erneut die Rechte von Kapitalanlegern:

 

Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen um Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist.

 

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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